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Satzung des SC Melle 03

Satzung des SC Melle 03

in der Fassung vom 26. Mai 2009

 

Präambel

 

Die bisherigen Vereine TuRa Grönenberg Melle e. V. und TuS Einigkeit Melle e. V. bündeln ihre Kräfte, um ihren Mitgliedern ein breites Sportangebot bieten zu können. Der neue Verein will ein Zeichen dafür setzen, dass sich in Melle Sportler über alte Grenzen hinweg die Hand zu neuer Partnerschaft reichen.

 

§ 1

Name, Sitz, Farbe, Verbandsmitgliedschaft, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen SC Melle 03 e. V. mit Sitz in Melle-Mitte. Er ist durch Verschmelzung der beiden Meller Traditionsvereine "Turn- und Rasensportverein Grönenberg Melle e. V." und "Turn- und Sportverein Einigkeit Melle e. V." entstanden. Der Verein führt die Farbe Bordeaux.

 

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der Fachverbände, deren Sportarten im Verein ausgeübt werden. Er schließt sich den Satzungsbedingungen und Ordnungen dieser Verbände an. Dies gilt auch für die Mitglieder des Vereins.

 

3. Der Verein kann sich weiteren sportlichen und kulturellen Verbänden anschließen.

 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Zielsetzung

 

1. Der Verein macht es sich zur Aufgabe,

 

  1. die Sportinteressen der Vereinsmitglieder
  2. den Freizeit- und Breitensport
  3. den Gesundheitssport
  4. den allgemeinen Wettkampfsport,
  5. den Leistungssport im Rahmen gegebener Möglichkeiten,

 

gleichermaßen zu fördern.

 

2. Der Verein macht es sich weiter zur Aufgabe, seinen Mitgliedern und besonders seinen jugendlichen Mitgliedern die Möglichkeit zur Betätigung in verschiedenen Angebotsformen zu gewähren und sportliche Leistungen durch gezielte Förderung zu erreichen.

 

3. Der Verein strebt darüber hinaus durch sportliche, kulturelle und gesellige Angebote eine sinnvolle Freizeitgestaltung für seine Mitglieder an.

 

4. Den unter Absatz 1 bis 3 genannten Zielen dienen regelmäßige Übungs- und Trainingsstunden, Wettkampfveranstaltungen, gesellige und kulturelle Veranstaltungen sowie Freizeitangebote. Der Verein führt Vorbeuge- und Rehabilitationsmaßnahmen durch.

 

5. Der Verein sieht es im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten auch als seine Aufgabe an, zur besseren Durchführung seiner in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben Sport- und Begegnungsstätten zu erwerben, zu bauen, anzumieten und zu unterhalten und für die Instandhaltung der sich in seinem Besitz befindlichen Geräte zu sorgen.

 

6. Der Verein will darüber hinaus das Miteinander und die Verständigung insbesondere unter den Vereinsmitgliedern aus unterschiedlichen Herkunftsländern fördern.

 

7. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.

 

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

 

3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter Beifügung der Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag vorläufig erworben. Die Betrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich widerspricht.

 

4. Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder (Mitglieder bis einschließlich 15 Jahre), ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

 

5. Die Mitgliedschaft endet

 

  1. durch Tod einer natürlichen bzw. Auflösung einer juristischen Person
  2. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. Die Kündigung ist spätestens vier Wochen vorher schriftlich zu Händen des Vorstands zu erklären.
  3. durch Ausschluss (§ 6).

 

Die Beendigung durch Austritt oder Ausschluss befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangen Verpflichtungen.

 

6. Rechte der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben das Recht,

 

  1. im Rahmen der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die vorhandenen Einrichtungen, Übungsstätten und Sportgeräte nach Maßgabe der Belegungs-, Spiel- und Übungspläne, nach den Richtlinien der Vereinsorgane und nach Weisung des jeweilig verantwortlichen Übungsleiters zu benutzen;
  2. nach Vollendung des 16. Lebensjahres an den Abteilungsversammlungen und als Delegierter an den Delegiertenversammlungen sowie deren Abstimmungen teilzunehmen;
  3. zur Delegiertenversammlung Anträge und Wahlvorschläge einzureichen und an ihr ohne Stimmrecht teilzunehmen (§ 10);
  4. nach Vollendung des 18. Lebensjahres und mindestens einjähriger Vereinszugehörigkeit in die in Buchst. b nicht genannten Organe des Vereins berufen zu werden.

 

7. Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitgliedschaft verpflichtet das Vereinsmitglied,

 

  1. zur Einhaltung der Satzung und der Ordnungen;
  2. zur pünktlichen Entrichtung des Vereinsbeitrags und der von der Delegiertenversammlung genehmigten Sonderbeiträge. (Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können Beiträge auf Antrag durch Beschluß des Vorstands gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.);
  3. die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht;
  4. den Anordnungen des Vorstands und der von ihm bestellten Ausführungsorgane in allen Vereinsangelegenheiten sowie den Anordnungen der Abteilungsleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten;
  5. jede Änderung der für den Verein wichtigen Personaldaten unverzüglich mitzuteilen;
  6. bei Beendigung der Mitgliedschaft alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen unaufgefordert an die Geschäftsstelle herauszugeben.

 

8. Ehrungen

 

Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet der Hauptausschuss. Ehrenmitglieder der Gründervereine sind auch Ehrenmitglieder des Vereins.

 

§ 5

Haftung

 

1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Absatz 3 BGB bleibt unberührt.

 

2. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Vereinsvermögens haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadensersatz zu leisten.

 

§ 6

Vereinsausschluss

 

1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

 

  1. bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
  2. bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstands oder der Abteilungsleiter und Übungsleiter, oder die Vereinsdisziplin;
  3. bei vereinsschädigendem Verhalten;
  4. wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit nachentrichtet wurde;
  5. bei Verstoß gegen die guten Sitten und gegen die Gebote von Kameradschaft und Fairness.

 

2. Vor dem Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist ihm und der jeweiligen Abteilung Gelegenheit zu einer Stellungnahme (Anhörung) zu geben. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Die Entscheidung ist gegen Zustellungsnachweis zuzustellen.

 

3. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen; zur Entscheidung ist ausschließlich der Ehrenrat (§ 14) berufen. Die Kosten des Vereinsausschlusses trägt das Mitglied.

 

§ 7

Maßregelungen und Sanktionen

 

1. Gegen Mitglieder, die gegen die in § 4 Nr. 8 aufgezählten Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Vereinsordnungen verstoßen haben, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängen:

 

  1. eine Verwarnung,
  2. einen Verweis,
  3. Sperren für den Spiel- und Wettkampfbetrieb,
  4. ein Platz- und Hausverbot,
  5. Geldstrafen bis zu 500 Euro.

 

2. Verwarnung und Verweis können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen auch von den Abteilungsleitern schriftlich ausgesprochen werden. Der Vorstand ist darüber unverzüglich zu unterrichten.

 

3. Entsteht dem Verein durch das satzungswidrige Verhalten des Mitglieds ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.

 

4. Der Betroffene kann nach Verhängung der Maßnahme oder Sanktion innerhalb von zwei Wochen nach Ergehen der Maßnahme oder Sanktion schriftlich zu Händen der Geschäftsstelle Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Ehrenrat binnen einer Frist von drei Wochen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Sie ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.

 

§ 8

Abteilungen

 

1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbständiger Abteilungen.

 

2. Der Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt. Dabei können die Abteilungen nur im Rahmen des Vereins nach außen auftreten. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.

 

3. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

 

4. Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Präsidiums. Jede Abteilung hat einen Abteilungsleiter und einen stellvertretenden Abteilungsleiter. Deren Amtsdauer beträgt drei Jahre.

 

5. Auf den jährlich im 1. Quartal stattfindenden ordentlichen Abteilungsversammlungen, die von der Abteilungsleitung einzuberufen sind, werden für die Dauer von drei Jahren die Delegierten und die Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung des Vereins nach dem Delegiertenschlüssel gemäß § 10 Nr. 3 gewählt. Unterbleibt die Wahl der Delegierten, ist das Recht der Abteilung, Delegierte zur Delegiertenversammlung zu entsenden, bis zur Neuwahl von Delegierten verwirkt.

 

§ 9

Organe des Vereins

 

1. Organe des Vereins sind:

 

  1. die Delegiertenversammlung
  2. das Präsidium
  3. der Vorstand
  4. der Hauptausschuss
  5. der Ehrenrat
  6. der Rechnungsprüfungsausschuss

 

2. Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

 

§ 10

Die Delegiertenversammlung

 

1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. In ihr werden die Beschlüsse gefasst, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind. Stimmberechtigt sind:

 

  1. die Delegierten
  2. das Präsidium
  3. der Vorstand
  4. der Hauptausschuss
  5. der Ehrenrat
  6. die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses

 

2. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:

 

  1. Satzungsänderungen
  2. Änderung des Vereinszwecks
  3. die Beschlussfassung über eine Verschmelzung des Vereins mit anderen Vereinen
  4. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  5. die Wahl des Präsidiums (hierbei ruht das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder)
  6. die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses
  7. die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der übrigen Organe sowie des Rechnungsabschlusses
  8. die Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses
  9. die Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes
  10. die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums
  11. die Festlegung des Mitgliedsbeitrages und einer Aufnahmegebühr
  12. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  13. die Behandlung von Vorlagen des Präsidiums und Vorstands sowie von Anträgen der Delegierten
  14. die Behandlung von sonstigen Angelegenheiten und Anträgen
  15. die Bestimmung der Vereinsfarben und des Vereinslogos

 

3. Die Abteilungen entsenden entsprechend ihrer Mitgliederzahl Delegierte nach folgendem Schlüssel:

 

  • bis 100 Mitglieder = 2 Delegierte,
  • je weitere angefangene 100 Mitglieder = 1 Delegierter.

 

insgesamt jedoch nicht mehr als 12 Delegierte je Abteilung.

 

4. Jeder stimmberechtigte Delegierte hat insgesamt nur eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar. Die Delegierten sind dem Vorstand von den Abteilungen für jedes Geschäftsjahr schriftlich bis spätestens 31. März des Geschäftsjahres mitzuteilen.

 

5. Jedes Vereinsmitglied kann an der Delegiertenversammlung teilnehmen, jedoch ohne Rede- und Stimmrecht.

 

6. Mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum 30. Juni, sowie zusätzlich auf Verlangen von einem Viertel der Delegierten oder auf Beschluss des Präsidiums, tritt die Delegiertenversammlung zusammen. Zu ihr wird schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen.

 

7. Die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Präsidiumsmitglieder erfolgt in je einem Wahlakt. Bei der Wahl der weiteren Präsidiumsmitglieder hat jeder Stimmberechtigte sieben Stimmen. Die Wahl erfolgt schriftlich.

 

§ 11

Präsidium

 

1. Das Präsidium ist das oberste Organ des Vereins zwischen den Delegiertenversammlungen.

 

2. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt werden. Sie dürfen kein anderes Wahlamt im Verein bekleiden.

 

3. Der Präsident ist der offizielle Repräsentant des Clubs.

 

4. Aufgaben des Präsidiums:

 

  1. Repräsentation nach innen und außen
  2. Berufung und Abberufung des Vorstands
  3. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands. Dazu kann das Präsidium die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Präsidiumsmitglieder beauftragen.
  4. Beratung und Unterstützung des Vorstandes
  5. Bestätigung der Wahl der Abteilungsleitungen
  6. Bestätigung der Ordnungen des Vereins
  7. Genehmigung von Verträgen mit Verbänden und anderen Vereinen sowie alle vertraglichen Bindungen, die im Einzelfall eine Verbindlichkeit von mehr als 10.000 € auslösen
  8. Aufnahme von Darlehen mit einer Darlehenssumme von mehr als 10.000,00 €
  9. Genehmigung von Gehaltserhöhungen bei Vorstandsmitgliedern
  10. Vornahme von dringlichen Anordnungen und Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte (ausgenommen des Vorstands), sofern das zuständige Vereinsorgan nicht rechtzeitig tätig werden kann. Hiervon hat das Präsidium das zuständige Vereinsorgan zu unterrichten und gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung einzuberufen.
  11. Das Präsidium kann auf Vorschlag des Vorstands Mitglieder von Vereinsorganen, die gegen die Vereinssatzung verstoßen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwider handeln oder den Verein schädigen, ihres Amtes entheben. Vor Ausspruch einer solchen Maßnahme ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme (Anhörung) zu geben. Dem Betroffenen steht gegen seine Amtsenthebung die Möglichkeit der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist schriftlich und innerhalb der nächsten zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Geschäftsstelle des Vereins einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Ehrenrat. Dieser entscheidet über die Abberufung endgültig.
  12. Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das Präsidium den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  13. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften.

 

5. Das Präsidium kann an den Sitzungen aller anderen Organe – mit Ausnahme des Vorstands - und Abteilungen beratend teilnehmen.

 

6. Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 12

Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Sie führen die Bezeichnung Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und – wenn dieser zum Mitglied des Vorstands berufen wird - Vereinsmanager. Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen vertritt allein.

 

2. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt auf drei Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig.

 

3. Die Vorstandsmitglieder können hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig sein.

 

5. Der Vorstand leitet den Verein und sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.

 

6. Der Vorstand berichtet dem Präsidium regelmäßig über seine Tätigkeit.

 

7. Der Vorstand kann an allen Sitzungen aller anderen Organe und Abteilungen beratend teilnehmen.

 

8. Der Vorstand gibt sich eine Vorstandsordnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 13

Der Hauptausschuss

 

1. Der Hauptausschuss besteht aus:

 

  1. dem Präsidium
  2. dem Vorstand
  3. den Abteilungsleitern und deren Stellvertretern
  4. dem Geschäftsführer (beratend)
  5. dem Sprecher und dem stellvertretenden Sprecher des Ehrenrates
  6. dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses (beratend)
  7. den Vorsitzenden von evtl. berufenen Ausschüssen (beratend)
  8. evtl. bestellten Beauftragten (beratend)

 

2. Der Hauptausschuss bestimmt über:

 

  1. die sportliche Ausrichtung des Vereins
  2. die Einrichtung und Abberufung von ständigen Ausschüssen, Ausschüssen auf Zeit für bestimmte Aufgaben und Beauftragten
  3. die Koordinierung des Übungs- und Wettkampfbetriebs und der Veranstaltungen
  4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. die Beschlussfassung über Ordnungen mit Ausnahme der Geschäftsordnung

 

3. Der Vorstand berichtet dem Hauptausschuss über die Lage des Vereins.

 

4. Das Präsidium und jede Abteilung haben im Hauptausschuss je eine Stimme.

 

5. Der Hauptausschuss wird vom Vorstand mindestens dreimal jährlich einberufen. Er ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens sieben Hauptausschussmitglieder es wünschen.

 

§ 14

Der Ehrenrat

 

1. Der Ehrenrat besteht aus den Ehrenmitgliedern des Vereins. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.

 

2. Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:

 

  1. Er wird in den Fällen nach § 6 Nr. 3 und § 11 Nr. 4 Buchst. k tätig.
  2. Ihm obliegt die Schlichtung solcher Streitigkeiten und Unstimmigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die nicht durch die zuvor angerufenen Abteilungsleitungen bzw. den Vorstand bereinigt werden konnten. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Anträge müssen schriftlich in dreifacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Daraufhin ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung des Ehrenrates anzuberaumen. Der Ehrenrat ist beschlußfähig, wenn fünf seiner gewählten Mitglieder anwesend sind.
  3. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.

 

3. Der Ehrenrat soll den Vorstand bei der Entwicklung des Vereins beraten. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass unter den Sporttreibenden Kameradschaft und Fairness gewahrt werden. Der Ehrenrat hat kein eigenes Antragsrecht in der Delegiertenversammlung und im Hauptausschuss.

 

§ 15

Ausschüsse und Beauftragte

 

1. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Hauptausschusses ständige Ausschüsse und Ausschüsse auf Zeit berufen. Die Ausschüsse sollen Beschlüsse des Vorstands vorbereiten und ausführen.

 

2. Umfang, Leitung, Rechte und Pflichten der Ausschüsse werden vom Vorstand mit Zustimmung des Hauptausschusses festgelegt. Vorsitzende von Ausschüssen, die kein Vorstandsmitglied sind, nehmen bei Bedarf mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nicht Vereinsmitglied sein.

 

3. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Hauptausschusses für besondere Aufgaben im Verein Beauftragte bestellen und abberufen und ihre Rechte und Pflichten festlegen.

 

 

§ 16

Rechnungsprüfungsausschuss

 

1. Die ordentliche Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren vier Mitglieder des Vereins, die dem Verein seit mindestens drei Jahren angehören, zu Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses (Revisoren). Sie dürfen – außer der Delegiertenversammlung - keinem Vereinsorgan angehören. Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Die Revisoren haben die Aufgaben, die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres zu überprüfen und dem Vorstand zu berichten. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Delegiertenversammlung darüber schriftlichen Bericht. Sie beantragen die Entlastung des Vorstands für das jeweilige Geschäftsjahr.

 

3. Die Revisoren wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses.

 

§ 17

Förderkreise

 

Mitglieder und Freunde des Vereins, die den Verein oder auch einzelne Abteilungen nachhaltig durch Gewährung von Spenden aller Art unterstützen, können sich zu Förderkreisen zusammen schließen. Dem Vorstand und den Abteilungsleitungen obliegt jeweils gemeinsam die Betreuung der Förderkreise.

 

§ 18

Der Geschäftsführer (Vereinsmanager)

 

1. Der Verein kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer haben.

 

2. Sofern er nicht zum Vorstandsmitglied berufen ist, gilt:

 

a) Er ist Mitglied des Hauptausschusses und nimmt grundsätzlich an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teil.

 

b) Die Aufgaben des Geschäftsführers regelt der Vorstand.

 

§ 19

Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. Er kann sich weitere Ordnungen geben. Diese bedürfen – mit Ausnahme der Geschäftsordnung - der Genehmigung des Hauptausschusses.

 

 

§ 20

Einberufung, Sitzungsleitung und Protokollierung

 

1. Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidium einberufen, der Hauptausschuss vom Vorstand. Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten geleitet, der Hauptausschuss vom Vorsitzenden.

 

2. Über ihre Verhandlungen sind Protokolle aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

 

§ 21

Satzungsänderungen

 

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln, eine Änderung des Vereinszwecks einer Mehrheit von drei Vierteln jeweils der in der Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten.

 

§ 22

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

 

2. In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

 

3. Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Stadt Melle mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

Diese Satzung ist durch die Eintragung der Verschmelzung beider Vereine im Vereinsregister in Kraft getreten.

 

Die Satzung wurde geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 4. November 2004.

 

Sie wurde erneut geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 28. Juni 2007.

 

Sie wurde erneut geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 26. Mai 2009.